Warum die Abgrenzung praktisch wichtig ist
Wer die Begriffe sauber trennt, weiß, wo er handeln muss und wo er handeln kann. Der Arbeitsschutz und das BEM sind nicht verhandelbar – sie gelten unabhängig von der Betriebsgröße ab dem ersten Beschäftigten bzw. im konkreten Krankheitsfall. Die BGF ist dagegen freiwillig, wird aber steuerlich und über die Krankenkassen gefördert.
Das BGM ist der Rahmen, der beides klug verbindet: Es nutzt die Daten aus der Pflicht (etwa die Gefährdungsbeurteilung) als Grundlage für die Kür (gezielte Maßnahmen). So wird aus einzelnen Aktivitäten ein System.
Der clevere Einstieg: mit der Pflicht beginnen
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist seit 2013 für jeden Arbeitgeber Pflicht (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) – und viele Betriebe haben sie noch nicht umgesetzt. Ihr Kern ist eine anonyme Mitarbeiterbefragung. Genau diese Befragung liefert zugleich die Bedarfsanalyse für das gesamte Gesundheitsmanagement. Wer hier startet, erledigt eine gesetzliche Pflicht und legt in einem Zug das Fundament für wirksame, bedarfsgerechte BGF-Maßnahmen.
Und das BEM?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement greift, wenn eine Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (auch wiederholt) arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber muss es anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX), die betroffene Person entscheidet frei über die Teilnahme. Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten – unter Wahrung des Datenschutzes und mit Beteiligung der Interessenvertretung.