§ 20 / § 20b SGB V
Rechtsgrundlage der Kassenleistungen zur Prävention (§ 20) und speziell zur betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 20b SGB V). Bildet zusammen mit dem Leitfaden Prävention den Rahmen für Zuschüsse und Zertifizierung.
Das BGM-Glossar
Von BGM über BGF und BEM bis zu § 3 Nr. 34 EStG, ZPP und PDCA: die wichtigsten Begriffe des Betrieblichen Gesundheitsmanagements, kompakt und verständlich.
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Rechtsgrundlage der Kassenleistungen zur Prävention (§ 20) und speziell zur betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 20b SGB V). Bildet zusammen mit dem Leitfaden Prävention den Rahmen für Zuschüsse und Zertifizierung.
Gesetzlich verpflichtender Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen am Arbeitsplatz (Arbeitsschutzgesetz, ASiG, DGUV-Recht). Bildet zusammen mit dem BEM die Pflicht-Basis, auf der freiwillige BGF und das strategische BGM aufsetzen.
Pflichtangebot des Arbeitgebers (§ 167 Abs. 2 SGB IX) an Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Für die betroffene Person freiwillig.
Seit 2013 ausdrücklicher Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Abs. 3 Nr. 6) – Pflicht für jeden Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten. Ihr Kern, eine anonyme Befragung, liefert zugleich die Bedarfsanalyse für das gesamte BGM.
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (2015). Es verpflichtet die Krankenkassen zu Mindestausgaben für Prävention und BGF und hat die betriebliche Gesundheitsförderung deutlich gestärkt.
Steuerbefreiungsvorschrift: Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis 600 € je Beschäftigten und Jahr steuer- und abgabenfrei, sofern zertifiziert (§§ 20, 20b SGB V) und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt. Freibetrag, keine Freigrenze.
Beim Freibetrag (z. B. 600 € nach § 3 Nr. 34 EStG) bleibt der Betrag bis zur Grenze steuerfrei; nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig. Bei einer Freigrenze (z. B. 50 € Sachbezug) wird dagegen der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze überschritten wird.
Die konkreten, überwiegend freiwilligen Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit im Betrieb – von Kursen bis zu ergonomischer Gestaltung. Krankenkassen fördern BGF nach § 20b SGB V; steuerlich sind zertifizierte Maßnahmen bis 600 € je Beschäftigten und Jahr begünstigt (§ 3 Nr. 34 EStG).
Die strategische Steuerung aller betrieblichen Gesundheitsaktivitäten. BGM verknüpft Arbeitsschutz, BEM und BGF systematisch und richtet sie – analog zu anderen Managementsystemen – am PDCA-Zyklus (Analyse, Planung, Umsetzung, Evaluation) aus.
Die vom Leitfaden Prävention definierten Themenfelder verhaltensbezogener BGF: Bewegung, Ernährung, Stress- und Ressourcenmanagement sowie Suchtmittelkonsum.
Maßnahmen, die ansetzen, bevor eine Erkrankung entsteht – im Gegensatz zu Behandlung und Rehabilitation. Rechtsrahmen der Kassenförderung: § 20 SGB V.
Verhaltensbezogen setzt am Individuum an (Kurse, Beratung). Verhältnisbezogen verändert die Bedingungen (Ergonomie, Arbeitsorganisation, Verpflegung) und wirkt oft nachhaltiger, weil unabhängig von individueller Teilnahme.
Arbeitgeberfinanzierte private Zusatzversicherung für die Belegschaft. Steuerlich nicht über den 600-€-Freibetrag, sondern i. d. R. über die 50-€-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG) zu betrachten. Als Versicherungsprodukt gehört die Umsetzung in die Hände des Versicherungsexperten und Steuerberaters des Unternehmens.
Externe, anonyme Mitarbeiterberatung bei beruflichen und privaten Belastungen. Niedrigschwellig und vertraulich – ein wirksamer Baustein im Handlungsfeld psychische Gesundheit.
Ein jährliches Budget, das Beschäftigte frei für Gesundheitsleistungen einsetzen können. Häufig als betriebliche Krankenversicherung ausgestaltet – die steuerliche Behandlung folgt anderen Regeln als der 600-€-Freibetrag.
„App auf Rezept“ nach § 33a SGB V – ein Medizinprodukt zur Behandlung oder Erkennung von Krankheiten, das ärztlich verordnet und von der Krankenkasse erstattet wird. Abzugrenzen von der BGF: DiGA gehören zur medizinischen Versorgung, nicht zur betrieblichen Prävention.
Erster branchenübergreifender BGM-Standard in Deutschland (2012). Beschreibt Anforderungen an ein BGM-System nach dem PDCA-Prinzip. Freiwillig und nicht gesetzlich verpflichtend, aber verbreiteter Orientierungsrahmen.
Vom GKV-Spitzenverband nach § 20 Abs. 2 SGB V herausgegebenes Regelwerk. Es legt verbindlich fest, welche Handlungsfelder und Qualitätskriterien die Krankenkassen bei Prävention und BGF fördern.
Prüft im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen bundesweit einheitlich Präventionskurse auf Förderfähigkeit nach § 20 SGB V. Geprüfte Angebote tragen das Siegel „Deutscher Standard Prävention“ und werden von allen Kassen anerkannt.
Vierte Phase des BGM-Prozesses: Überprüfung von Ergebnis (Zielerreichung an Kennzahlen) und Prozess (Ablauf der Umsetzung). Die Erkenntnisse fließen in den nächsten Zyklus ein.
Moderierte Gesprächsrunde von Beschäftigten und Führungskräften, die Belastungen identifiziert und Lösungsideen entwickelt. Wertvolles Analyse- und Beteiligungsinstrument in der ersten BGM-Phase.
Plan-Do-Check-Act – das Grundprinzip kontinuierlicher Verbesserung, auf dem der BGM-Prozess aufbaut: Analyse → Planung → Umsetzung → Evaluation, dann von vorn.
Das zentrale, interdisziplinäre Steuerungsgremium des BGM – mit Geschäftsführung, Personal, Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und BGM-Verantwortlichen.
Anteil der krankheitsbedingten Fehltage an der Sollarbeitszeit. Eine der wichtigsten BGM-Kennzahlen – aussagekräftig aber erst im Zusammenspiel mit Fluktuation, Befragungsdaten und Fehlzeitenstruktur.
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