Freibetrag ist nicht gleich Freigrenze
Ein Detail mit großer Wirkung: Der 600-€-Betrag nach § 3 Nr. 34 EStG ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Der Unterschied entscheidet über die Steuerlast, wenn der Betrag überschritten wird.
Beim Freibetrag bleiben die ersten 600 € steuerfrei – nur der darüber liegende Teil wird steuerpflichtig. Bei einer Freigrenze (etwa dem 50-€-Sachbezug) wird dagegen der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze auch nur um einen Cent überschritten wird.
Für die Praxis bedeutet das: Der Freibetrag ist deutlich gutmütiger – ein versehentliches Überschreiten kostet nicht die gesamte Steuerfreiheit.
Die zwei Bedingungen für die Steuerfreiheit
Damit die 600 € steuer- und abgabenfrei bleiben, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zertifizierte Maßnahme: Die Leistung muss den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V entsprechen – in der Regel also über die ZPP zertifiziert sein.
- Zusätzlichkeit: Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt.
Pauschale Mitgliedsbeiträge fürs Fitnessstudio fallen ohne Zertifizierung übrigens nicht unter § 3 Nr. 34 EStG – hier kommen andere Wege in Betracht (z. B. die 50-€-Sachbezugsfreigrenze).
Achtung: bKV & Gesundheitsbudget sind ein anderes Thema
Eine häufige Verwechslung: Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) bzw. ein Gesundheitsbudget ist kein Fall des 600-€-Freibetrags. bKV-Beiträge werden steuerlich als Sachbezug behandelt und laufen typischerweise über die 50-€-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG). Weil es sich um ein Versicherungsprodukt handelt, gehören Auswahl und Abschluss in die Hände des Versicherungsexperten Ihres Unternehmens, die steuerliche Würdigung zu Ihrem Steuerberater.
Dieser Überblick ersetzt keine Steuerberatung. Die konkrete lohnsteuerliche Behandlung im Einzelfall klären Sie mit Ihrem Steuerberater.