Kapitel 4 · Förderung

Was der Staat und die Kassen beisteuern

Gesundheitsförderung muss kein reiner Kostenblock sein. Zwei Wege reduzieren den Aufwand erheblich: die steuerliche Begünstigung nach § 3 Nr. 34 EStG und die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20b SGB V. Der Schlüssel zu beidem ist meist dieselbe Voraussetzung – eine zertifizierte Maßnahme.

Aktive Gruppe – geförderte Präventionsangebote im Unternehmen

Die drei Bausteine

Förderung im Überblick

Steuerfreibetrag für Gesundheitsförderung

600 € / Beschäftigte(r) / Jahr

Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis 600 € je Beschäftigten und Kalenderjahr steuer- und sozialabgabenfrei – wenn sie zertifiziert sind (Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V) und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

  • Freibetrag, keine Freigrenze: Nur der über 600 € hinausgehende Betrag ist steuerpflichtig
  • Seit 2020 in dieser Höhe (zuvor 500 €), Stand 2026 unverändert
  • Voraussetzung: zertifizierte Maßnahme (z. B. ZPP) + Zusätzlichkeit zum Lohn
  • Nicht begünstigt: pauschale Fitnessstudio-Beiträge ohne Zertifizierung

§ 3 Nr. 34 EStG

Zuschüsse der Krankenkassen

gesetzl. Richtwert ≥ 3,15 € / Versicherte(r) für BGF

Gesetzliche Krankenkassen unterstützen betriebliche Gesundheitsförderung – von der Analyse der gesundheitlichen Situation über Vorschläge bis zur Umsetzung. Der gesetzliche Ausgabenrichtwert liegt bei 7,52 € je Versicherten und Jahr (Ausgangswert ab 2019, jährlich dynamisiert), davon mindestens 3,15 € für BGF nach § 20b SGB V.

  • Förderfähig sind Maßnahmen in den Handlungsfeldern des Leitfadens Prävention
  • 2024 flossen rund 282 Mio. € in BGF (GKV-Präventionsbericht 2025)
  • über 28.000 erreichte Betriebe und rund 2 Mio. Beschäftigte
  • Umfang und Konditionen unterscheiden sich je Kasse – frühzeitig anfragen

§ 20b SGB V · Leitfaden Prävention

Zertifizierung über die ZPP

Die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) prüft im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen bundesweit einheitlich, ob Präventionskurse den Anforderungen des § 20 SGB V genügen. Positiv geprüfte Angebote tragen das Siegel „Deutscher Standard Prävention“ und werden von allen Kassen anerkannt.

  • Zentrale Prüfung seit 2014 – keine Doppelprüfungen mehr
  • Praktisch relevant für Kassenzuschuss und für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG
  • Siegel „Deutscher Standard Prävention“ als Qualitätsnachweis

Zentrale Prüfstelle Prävention

Freibetrag ist nicht gleich Freigrenze

Ein Detail mit großer Wirkung: Der 600-€-Betrag nach § 3 Nr. 34 EStG ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Der Unterschied entscheidet über die Steuerlast, wenn der Betrag überschritten wird.

Beim Freibetrag bleiben die ersten 600 € steuerfrei – nur der darüber liegende Teil wird steuerpflichtig. Bei einer Freigrenze (etwa dem 50-€-Sachbezug) wird dagegen der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze auch nur um einen Cent überschritten wird.

Für die Praxis bedeutet das: Der Freibetrag ist deutlich gutmütiger – ein versehentliches Überschreiten kostet nicht die gesamte Steuerfreiheit.

Die zwei Bedingungen für die Steuerfreiheit

Damit die 600 € steuer- und abgabenfrei bleiben, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zertifizierte Maßnahme: Die Leistung muss den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V entsprechen – in der Regel also über die ZPP zertifiziert sein.
  • Zusätzlichkeit: Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt.

Pauschale Mitgliedsbeiträge fürs Fitnessstudio fallen ohne Zertifizierung übrigens nicht unter § 3 Nr. 34 EStG – hier kommen andere Wege in Betracht (z. B. die 50-€-Sachbezugsfreigrenze).

Achtung: bKV & Gesundheitsbudget sind ein anderes Thema

Eine häufige Verwechslung: Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) bzw. ein Gesundheitsbudget ist kein Fall des 600-€-Freibetrags. bKV-Beiträge werden steuerlich als Sachbezug behandelt und laufen typischerweise über die 50-€-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG). Weil es sich um ein Versicherungsprodukt handelt, gehören Auswahl und Abschluss in die Hände des Versicherungsexperten Ihres Unternehmens, die steuerliche Würdigung zu Ihrem Steuerberater.

Dieser Überblick ersetzt keine Steuerberatung. Die konkrete lohnsteuerliche Behandlung im Einzelfall klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

Förderung optimal kombinieren

Welche Maßnahmen für Ihr Team förderfähig sind und wie Sie Steuervorteil und Kassenzuschuss verbinden, klären wir in einer bedarfsgerechten Einschätzung – oder Sie vergleichen direkt passende Anbieter.

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